Wie die Vorinstanz im Weiteren zutreffend festgestellt hat, liegt beim Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit vor, welche zur Strafminderung führen würde. Gesamthaft sind die Täterkomponenten demnach wie folgt zu berücksichtigen: Die provisorische Gesamtstrafe für die Schändung ist gestützt auf das voranstehend Ausgeführte um 2 Monate zu erhöhen, sodass eine Gesamtfreiheitsstrafe – unter Vorbehalt der nachfolgend zu berücksichtigenden verminderten Schuldfähigkeit – von 22 Monaten resultiert.