Diese unterstreichen aber dennoch die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten, was straferhöhend gewertet wird. Hinsichtlich die Widerhandlungen gegen das SVG stellt die Kammer fest, dass der Umstand, dass der Beschuldigte trotz Hinweis der Staatsanwaltschaft vom 1. März 2018 auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (nach der ersten Widerhandlung gegen das SVG) weiter delinquiert hat, leicht straferhöhend zu berücksichtigten ist, zumal ein solches Verhalten von einer gewissen Unbelehrbarkeit zeugt. Wie die Vorinstanz im Weiteren zutreffend festgestellt hat, liegt beim Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit vor, welche zur Strafminderung führen würde.