Im Rahmen der Festsetzung der Strafe für die Schändung fällt hingegen straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte während laufendem Strafverfahren weiter delinquiert hat. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass diese neuen Straftaten nicht in einem Sachzusammenhang mit der Schändung stehen. Diese unterstreichen aber dennoch die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten, was straferhöhend gewertet wird.