Die persönlichen Verhältnisse sind damit neutral zu gewichten. Hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten im Verfahren ist festzuhalten, dass dieser mit Ausnahme der Widerhandlungen gegen das BetmG, alle ihm vorgeworfenen Straftaten abgestritten hat. Das Bestreiten ist neutral zu gewichten, wogegen das Geständnis betreffend den Betäubungsmittelkonsum bei der Übertretungsbusse strafmindernd zu berücksichtigen ist. Im Rahmen der Festsetzung der Strafe für die Schändung fällt hingegen straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte während laufendem Strafverfahren weiter delinquiert hat.