39 – mangels Einschlägigkeit nur sehr geringfügig verschuldenserhöhend berücksichtigt. Betreffend die persönlichen Verhältnisse hat die Vorinstanz korrekt festgestellt, dass der Beschuldigte seit rund 14 – mittlerweile 15 – Jahren in der Schweiz lebt und über soziale Kontakte im Rahmen der erweiterten Familie verfügt. Bis zu seinem 12. Lebensjahr hat er im Kosovo gelebt, wo er nur die 1. und 2. Klasse besuchen konnte, dies wegen dem Krieg und wegen der Armut seiner Familie.