Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug vom 17. Februar 2021 (pag. 840) ist der Beschuldigte nur noch mit einer Verurteilung gemäss Art. 169 StGB vom 20. Juni 2016 verzeichnet. Die von der Vorinstanz weiter berücksichtigte Verurteilung datierte auf den 11. November 2010 und ist infolge Zeitablaufs im Strafregisterauszug nicht mehr ersichtlich und darf demnach für die vorliegende Beurteilung nicht mehr berücksichtigt werden. Die Vorstrafe wird – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz