Die Kammer asperiert die Widerhandlungen gegen das GGG (Ausschank von Alkohol ohne Bewilligung und Rauchen ohne Vorhandensein eines Fumoirs) infolge des engen Sachzusammenhangs mit der Einsatzstrafe (Führung eines Gastgewerbes ohne Bewilligung) mit je CHF 100.00, damit insgesamt CHF 200.00. Die Bussen betreffend die Widerhandlungen gegen das BetmG weisen unter sich ebenfalls einen engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Sachzusammenhang auf. Die Kammer erachtet demnach eine Busse für die Konsumwiderhandlungen von gesamthaft CHF 500.00 als angemessen. Die Gesamtbusse gemäss Art.