20.5. Asperation und provisorische Gesamtstrafe Da es sich bei den voranstehenden Widerhandlungen allesamt um Übertretungen handelt, ist im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen. Die Kammer asperiert die Widerhandlungen gegen das GGG (Ausschank von Alkohol ohne Bewilligung und Rauchen ohne Vorhandensein eines Fumoirs) infolge des engen Sachzusammenhangs mit der Einsatzstrafe (Führung eines Gastgewerbes ohne Bewilligung) mit je CHF 100.00, damit insgesamt CHF 200.00.