20.4. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte in Thun sechsmal Kokain konsumiert hat (pag. 730). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und unter Verweis auf die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer eine Busse von je CHF 200.00 als verschuldensangemessen.