38 Dementsprechend erachtet die Kammer mit Blick auf den Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien eine Einsatzstrafe von CHF 400.00 als verschuldensangemessen. 20.3. Weitere Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz Betreffend die weiteren Widerhandlungen gegen das GGG durch Ausschank von Alkohol ohne Bewilligung und durch Rauchen im öffentlich zugänglichen Kellerraum ohne Vorhandenseins eines Fumoirs, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den VBRS-Richtlinien je eine Busse von CHF 200.00 auszufällen (pag. 739).