Verschuldensmindernd wirkt vorliegend – wie die Vorinstanz treffend festgehalten hat – dass die Lokalität nicht in der Öffentlichkeit angepriesen worden ist, sondern die Gäste primär über ihren Freundeskreis Kenntnis von der Lokalität erhalten haben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist allerdings der Umstand des direktvorsätzlichen Handelns durch den Beschuldigten neutral und nicht verschuldenserhöhend zu werten. Erschwerend wirkt sich allerdings aus, dass die Lokalität über einen längeren Zeitraum respektive über 1.5 Jahre hinweg (pag. 228 Z. 79 ff.) betrieben worden ist.