20.2. Einsatzstrafe: Führung eines Gastgewerbes ohne Bewilligung, Tatkomponenten Zweck dieser Bestimmung im GGG ist primär der Schutz der öffentlichen Gesundheit im Sinne der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs als auch die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung. Verschuldensmindernd wirkt vorliegend – wie die Vorinstanz treffend festgehalten hat – dass die Lokalität nicht in der Öffentlichkeit angepriesen worden ist, sondern die Gäste primär über ihren Freundeskreis Kenntnis von der Lokalität erhalten haben.