49 Abs. 1 StGB eine Asperation vorzunehmen ist. Als objektiv schwerstes Delikt erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – die Führung einer Bar ohne Bewilligung. Insgesamt kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 739 ff.). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: