Die Ausübung einer bewilligungspflichten Tätigkeit nach dem kantonalen GGG ohne Besitz der entsprechenden Bewilligung sowie die Nichterfüllung der Aufgaben gemäss dem kantonalen GGG, wird mit Busse von CHF 200.00–20‘000.00 bestraft. Die VBRS-Richtlinien sehen für die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit ohne Bewilligung eine Mindestbusse von CHF 400.00 vor. Die Widerhandlungen gegen das BetmG und das GGG sind beide mit Busse zu bestrafen, womit nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Asperation vorzunehmen ist.