20. Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz und gegen Betäubungsmittelgesetz 20.1. Strafrahmen Der Tatbestand des Konsums von Betäubungsmitteln wird mit Busse von bis zu CHF 10‘000.00 bestraft. Die VBRS-Richtlinien erachten für den Konsum von harten Drogen – worunter Kokain fällt – eine Busse ab CHF 200.00 als verschuldensangemessen. Die Ausübung einer bewilligungspflichten Tätigkeit nach dem kantonalen GGG ohne Besitz der entsprechenden Bewilligung sowie die Nichterfüllung der Aufgaben gemäss dem kantonalen GGG, wird mit Busse von CHF 200.00–20‘000.00 bestraft.