komponente nicht verschuldenserhöhend auswirken. Schlussendlich erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Referenzstrafe gemäss VBRS-Richtlinien und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Strafe von 24 Strafeinheiten als angemessen. 19.3. Widerhandlung vom 29. Oktober 2017, Tatkomponenten Betreffend die Widerhandlung vom 29. Oktober 2017 kann einerseits auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz (pag. 738) sowie auf das voranstehend Ausgeführte verwiesen werden. Ergänzend ist hierbei anzufügen, dass die Tatbegehung um 3:00 Uhr in der Nacht erfolgt, zu welchem Zeitpunkt mit einem sehr geringen