Im Weitern wurde diese Widerhandlung um 14:00 Uhr an einem Mittwochnachmittag begangen, zu welchen Zeitpunkt mit einem höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen war, als dies beispielsweise bei der nachfolgend zu beurteilenden ersten Tatbegehung vom 29. Oktober 2017 der Fall gewesen ist. Der Umstand, dass der Beschuldigte am 1. März 2018 auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hingewiesen worden ist und demnach direkt vorsätzlich respektive wissentlich und willentlich im April 2019 erneut ohne Berechtigung ein Motorfahrzeug führte, darf sich – entgegen den Auffassungen der Vorinstanz – im Rahmen der Tat-