Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es wird demnach fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, das Fahrzeug nicht genügend beherrscht und damit eine Gefahr für andere darstellt. Im Lichte dieser abstrakten Gefährdung sind demnach folgende Umstände für die Festsetzung der konkreten Strafe zu berücksichtigten: Die Länge der zurückgelegten Strecke, die effektive Fahrzeit und die Tageszeit im Zeitpunkt der Widerhandlung respektive die Grösse des Verkehrsaufkommens.