Die VBRS-Richtlinien zur Strafzumessung sehen für das Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG eine Strafe ab 18 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 600.00 vor (VBRS-Richtlinien S. 10). Das vorliegend geschützte Rechtsgut liegt in der Verkehrssicherheit beziehungsweise im Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer (hierzu und zum Folgenden, BSK SVG-BUSSMANN, Art. 95, N 4). Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.