47 N 40 f.). Das Bundesgericht erachtet 36 das Abstellen auf Richtlinien bei der Strafzumessung im Rahmen der normalen Strafzumessungsfaktoren als zulässig. Richtlinien stellen Anhaltspunkte dar; ein Gericht ist aber jederzeit frei, davon abzuweichen, sofern es die Umstände im konkreten Fall rechtfertigen. Die VBRS-Richtlinien zur Strafzumessung sehen für das Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst.