Diese beinhalten eine normierte Strafzumessung für Massendelikte, also für Delikte, die sich in der Regel von den Umständen und dem jeweiligen Verschulden her sehr ähnlich sind. Sie dienen der rechtsgleichen Behandlung in gleichgearteten Fällen sowie der Rechtssicherheit und der Gerechtigkeit. Soweit analoges Tatvorgehen und vergleichbares Verschulden vorliegen, sollten sich bei ähnlichen persönlichen Verhältnissen und Beweggründen der Täterschaft auch die ausgesprochenen Strafen gleichen (TRECH- SEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 40 f.).