19.2. Einsatzstrafe: Widerhandlung vom 3. April 2019, Tatkomponenten Insgesamt kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 738 f.). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz verweist für die Bestimmung des Tatverschuldens zurecht auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien). Diese beinhalten eine normierte Strafzumessung für Massendelikte, also für Delikte, die sich in der Regel von den Umständen und dem jeweiligen Verschulden her sehr ähnlich sind.