Da es sich um eine mehrfache Tatbegehung handelt, ist demnach gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer erachtet die Widerhandlung vom 3. April 2019 als die schwerere Tat, sodass diese die Einsatzstrafe bildet.