19.1. Strafrahmen und Wahl der Strafart Der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG). Betreffend die Festsetzung der Strafart ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB festzustellen, dass vorliegend einzig die Ausfällung einer Geldstrafe in Betracht fällt. Dies deshalb, da keine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten und nicht abschliessend erstellt ist, dass die Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Da es sich um eine mehrfache Tatbegehung handelt, ist demnach gemäss Art.