Die Tat wäre dem Beschuldigten alsdann ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten neutral zu gewichten. 18.2.3. Provisorische Strafe Im Einklang mit dem zuvor festgestellten Verschuldensgrad ist die Einsatzstrafe im unteren bis eher mittleren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. Die Kammer erachtet demnach für die Schändung durch anale Penetration eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 19. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz