35 18.2.2. Subjektive Tatschwere Im Rahmen der subjektiven Tatschwere gilt es die Willensrichtung, die Intensität des deliktischen Willens und die Beweggründe sowie die Ziele des Beschuldigten zu bestimmen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, was neutral zu werten ist. Die Beweggründe sind vorliegend einzig egoistischer Natur. Ziel war es seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, was beides weitgehend tatbestandsimmanent ist. Die Tat wäre dem Beschuldigten alsdann ohne Weiteres vermeidbar gewesen.