Umso mehr als der Privatklägerin durch das Eindringen grosse Schmerzen verursacht worden sind. Dass der Beschuldigte die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin nicht selbst herbeigeführt hat, ist neutral zu gewichten. Der Handlungsunwert führt daher zu einer Erhöhung des Erfolgsunwerts, womit das objektive Tatverschulden insgesamt als leicht bis maximal mittelschwer zu bezeichnen ist.