Berücksichtigt werden muss hingegen – in Anbetracht der vielen verschiedenen Tathandlungsmöglichkeiten – wie schwer die konkret erfolgte Tathandlung wiegt. Beim analen Eindringen handelt es sich um einen sehr intimen und groben Eingriff in die körperliche Integrität einer Person. Im Vergleich zu anderen von der Schändung ebenfalls erfassten Tathandlungsmöglichkeiten, welche insbesondere unter den Begriff der «anderen sexuellen Handlungen» fallen, wiegt die anale Penetration damit verschuldensmässig deutlich schwerer. Umso mehr als der Privatklägerin durch das Eindringen grosse Schmerzen verursacht worden sind.