Hinsichtlich der Art und Weise des Tatvorgehens ist zu berücksichtigen, welche Anstrengungen der Täter unternommen hat, um die Tat zu begehen respektive das Ausmass seiner kriminellen Energie. Der Beschuldigte hat die Wehrlosigkeit der schlafenden und alkoholisierten Privatklägerin schamlos und rücksichtslos ausgenützt. Genau dieses Element ist allerdings tatbestandsimmanent und darf nicht verschuldenserhöhend gewichtet werden. Berücksichtigt werden muss hingegen – in Anbetracht der vielen verschiedenen Tathandlungsmöglichkeiten – wie schwer die konkret erfolgte Tathandlung wiegt.