Der Erfolgsunwert wiegt dennoch im breiten Spektrum der möglichen Eingriffsqualitäten aufgrund der ganz kurzen Dauer noch leicht. Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, dass das Verschulden als mittelschwer zu qualifizieren sei, dies deshalb, da erstinstanzlich auch ein Schuldspruch betreffend die Schändung durch vaginale Penetration erfolgt ist. Hinsichtlich der Art und Weise des Tatvorgehens ist zu berücksichtigen, welche Anstrengungen der Täter unternommen hat, um die Tat zu begehen respektive das Ausmass seiner kriminellen Energie.