Betreffend die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist festzuhalten, dass die Tat nur kurze Zeit dauerte und der Beschuldigte sofort von der Privatklägerin abliess, als diese ihn weggestossen hat. Er insistierte nicht weiter. Zudem hat die Privatklägerin aufgrund der analen Penetration des Beschuldigten objektiv keine Verletzungen davongetragen. Betreffend die Intensität ist jedoch festzuhalten, dass das anale Eindringen in eine Frau, welche dazu nicht vorbereitet ist, enorme Schmerzen zur Folge haben kann, was konkret auch eingetreten ist.