18.2.1. Objektive Tatschwere Der Tatbestand der Schändung schützt das Rechtsgut der sexuellen Freiheit. Es geht dabei um den Schutz von Personen, die ausserstande sind, in eine sexuelle Handlung einzuwilligen bzw. sich dagegen zur Wehr zu setzen (BSK StGB-MAIER, Art. 191 N 1). Der Straftatbestand der Schändung erfasst ein weites Spektrum an Eingriffshandlungen, was aus dem weitgefassten Strafrahmen hervorgeht. Betreffend die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist festzuhalten, dass die Tat nur kurze Zeit dauerte und der Beschuldigte sofort von der Privatklägerin abliess, als diese ihn weggestossen hat.