17. Grundlagen der Strafzumessung Für die Grundlagen zur Strafzumessung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 735 f.). 18. Schändung 18.1. Strafrahmen und Wahl der Strafart Der Tatbestand der Schändung wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 191 StGB). Gestützt auf die nachfolgend zu begründende Tatschwere, erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vorliegend einzig eine Freiheitsstrafe als angemessen. 34 18.2. Tatkomponenten