Demzufolge ist diesbezüglich das alte Recht anwendbar. Zusammenfassend stellt die Kammer demnach fest, dass für die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 3. April 2019 und für die Übertretungen gegen das GGG und gegen das BetmG hinsichtlich des Strafsanktionen- und Strafzumessungsrechts, das neue am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Recht gilt. Hinsichtlich der Schändung und der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 29. Oktober 2017 ist dagegen das alte Recht anwendbar.