Betreffend die Widerhandlungen gegen das GGG und BetmG ist festzuhalten, dass Art. 2 Abs. 2 StGB auf Übertretungen keine Anwendung findet. Hinsichtlich der Schändung kann an dieser Stelle – wie bereits obenstehend ausgeführt – vorweggenommen werden, dass in Anbetracht der Tatschwere, einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht fällt, bezüglich welcher das neue Recht nicht milder ist als das alte. Dementsprechend ist altes Recht anzuwenden (Urteil BGer 6B_1127/2018 E. 1.2).