Diesbezüglich ist demnach nachfolgend zu prüfen, ob das geltende oder das alte Recht anwendbar ist. Eine weitere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz datiert hingegen auf den 3. April 2019 und ist damit nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen begangen worden, sodass diesbezüglich neues Recht angewendet werden muss. Betreffend die Widerhandlungen gegen das GGG und BetmG ist festzuhalten, dass Art. 2 Abs. 2 StGB auf Übertretungen keine Anwendung findet.