16. Anwendbares Recht Betreffend die theoretischen Ausführungen zum anwendbaren Recht, kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (pag. 735). Ergänzend und präzisierend hält die Kammer fest, dass wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches vom 1. Januar 2018 begangen hat, die Beurteilung aber erst nachher erfolgt, das neue Gesetz gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB nur anzuwenden ist, wenn dieses für ihn das mildere ist. Diese