Es ist bereits vorwegzunehmen, dass für die Schändung aufgrund der Tatschwere nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Für die Widerhandlungen gegen das SVG ist demgegenüber aufgrund der geringen Tatschwere eine Geldstrafe auszusprechen. Für die Widerhandlungen gegen das BetmG sowie gegen das GGG kommt ohnehin nur eine Busse in Betracht. Folglich beschränkt sich die nachfolgend vorzunehmende Asperation auf die Strafarten der Geldstrafe und der Busse.