komponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Gestützt auf den Umstand, dass vorliegend die Berufung im Strafpunkt vollumfänglich erklärt wurde, sind für alle vorliegenden Straftaten die jeweiligen Strafen durch die Kammer neu festzusetzen respektive diejenigen der ersten Instanz gegebenenfalls zu bestätigen. Es ist bereits vorwegzunehmen, dass für die Schändung aufgrund der Tatschwere nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt.