32 Indem der Beschuldigte im Weiteren in der öffentlich zugänglichen Kellerlokalität das Rauchen der anwesenden Personen zugelassen hat, hat er sich mangels Rechtfer- tigungs- und Schuldausschlussgründen der Widerhandlung gegen Art. 49 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 27 Abs. 3 GGG schuldig gemacht. IV. Strafzumessung