Gestützt auf den Umstand, dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit eine Bar, die X-Bar, betrieben hatte und er damit mit den Bestimmungen des GGG vertraut war, betrieb er das Lokal vorsätzlich ohne über die erforderliche behördliche Bewilligung zu verfügen. Mangels Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen, hat sich der Beschuldigte gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a GGG schuldig gemacht.