lität mit der Absicht betrieb, durch die Ausgabe der Getränke gegen Entgelt Einnahmen zu erzielen und damit die Mietkosten zumindest teilweise zu decken. Demnach handelt es sich um einen gewerbsmässigen Betrieb i.S.v. Art. 2 Abs. 2 lit. b GGG, welcher der Bewilligungspflicht unterstellt ist. Gestützt auf den Umstand, dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit eine Bar, die X-Bar, betrieben hatte und er damit mit den Bestimmungen des GGG vertraut war, betrieb er das Lokal vorsätzlich ohne über die erforderliche behördliche Bewilligung zu verfügen.