Ebenfalls beweismässig erstellt ist, dass es sich um einen öffentlich zugänglichen Raum handelt, in welchem Getränke gegen Entgelt konsumiert worden sind, zumal entsprechende Kassenbelege, ein Serviceportemonnaie und ein gefüllter Kühlschrank vor Ort festgestellt wurden. Da der Beschuldigte infolge seiner prekären finanziellen Situation nicht in der Lage war, den gesamten oder auch nur einen Teil des Mietzinses von CHF 800.00 zu bezahlen und es keine Beweismittel dafür gibt, dass tatsächlich seine Freunde einen Teil davon bezahlten, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Loka-