(OGer ZH SU170040 vom 31. Januar 2018 E. III.2.3 mit Bezug auf das GGG/ZH). Die gewerbsmässige Abgabe von Getränken zur Konsumation an Ort und Stelle ist sodann bewilligungspflichtig (Art. 2 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GGG). Wer demnach ohne Bewilligung diese Tätigkeit ausführt, macht sich gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a GGG strafbar. Im Weiteren ist in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Betrieben, die eine Be- triebs- oder Einzelbewilligung nach diesem Gesetz benötigen, das Rauchen verboten (Art. 27 Abs. 1 GGG). Vorbehalten ist die Einrichtung eines Fumoirs oder das Rauchen im Freien (Art. 27 Abs. 2 GGG).