Der Begriff der Gewerbsmässigkeit beschreibt im Verwaltungsrecht – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – die Absicht mit dem Ausschank von Getränken gegen Entgelt, Einnahmen zu erzielen, um die Kosten der Getränke und der Mietkosten decken zu können. Wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt wiedergegeben hat, liegt nach einem Urteil des Obergerichts Zürich die Erwerbsabsicht und damit eine Gewerbsmässigkeit bereits dann vor, wenn in einem öffentlich zugänglichen Vereinslokal Getränke gegen Bezahlung ausgeschenkt werden (OGer ZH SU170040 vom 31. Januar 2018 E. III.2.3 mit Bezug auf das GGG/ZH).