31 verwiesen werden (pag. 734 f.). Ergänzend und präzisierend kann demnach festgehalten werden, dass sich das GGG nur auf gewerbsmässige Tätigkeiten beschränkt (Art. 2 Abs. 2 GGG). Der Begriff der Gewerbsmässigkeit beschreibt im Verwaltungsrecht – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – die Absicht mit dem Ausschank von Getränken gegen Entgelt, Einnahmen zu erzielen, um die Kosten der Getränke und der Mietkosten decken zu können.