14.1. Rechtliche Grundlagen Mit Busse von CHF 200.00 bis CHF 20‘000.00 wird bestraft, wer eine nach dem Gastgewerbegesetz des Kantons Bern bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz der entsprechenden Bewilligung zu sein (Art. 49 Abs. 1 lit. a GGG) oder die Aufgaben gemäss diesem Gesetz nicht erfüllt (Art. 49 Abs. 1 lit. b GGG). Für die theoretischen Ausführungen zu den einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz (nachfolgend: GGG) kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz