Daher ist dem Beschuldigten nur eine leichte Einschränkung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit zu attestieren, die anlässlich der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte handelte damit ebenfalls rechtwidrig und schuldhaft. 14. Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz (GGG)