Der Beschuldigte wies am 4. März 2017 um 09.00 Uhr eine BAK von mindestens 0.80 und maximal 2.07 Promille auf. Zugunsten des Beschuldigten ist auf die maximale Blutalkoholkonzentration abzustellen. Zudem lag auch ein Kokainkonsum vor, weshalb eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu vermuten ist. Indes ist zu berücksichtigen, dass mit dem Beschuldigten normale Gespräche geführt werden konnten. Daher ist dem Beschuldigten nur eine leichte Einschränkung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit zu attestieren, die anlässlich der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.