Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Auf der Schuldebene ist eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten (Art. 19 Abs. 2 StGB) zu prüfen. Lehre und Rechtsprechung vermuten bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen zwei und drei Promille eine Verminderung der Schuldunfähigkeit, wobei die Vermutung im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden kann (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2019, N. 266; Urteil BGer 6B_1297/2017 E. 7.1). Der Beschuldigte wies am 4. März 2017 um 09.00 Uhr eine BAK von mindestens 0.80 und maximal 2.07 Promille auf.